[[{}law:sgb_11:94|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:96|→]]
== § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen ==
(1)[[law:sgb_11:95#abs_1_1|1]] Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für
Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für:
1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der
Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114,
114a, 115 und 117),
1a. die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention,
Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis
74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§
89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b),
3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben,
4. die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
erforderlich sind.
(2)[[law:sgb_11:95#abs_2_1|1]] § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.