[[{}law:sgb_11:96|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:97a|→]]
== § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst ==
(1)[[law:sgb_11:97#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten für Zwecke der
Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfungen,
Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach den §§ 18 bis 18c,
38a, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 erforderlich ist. [[law:sgb_11:97#abs_1_2|2]]Nach Satz
1 erhobene Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
oder erlaubt ist.
(2)[[law:sgb_11:97#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst darf personenbezogene Daten, die er für
die Aufgabenerfüllung nach dem Fünften oder Elften Buch verarbeitet,
auch für die Aufgaben des jeweils anderen Buches verarbeiten, wenn
ohne die vorhandenen Daten diese Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt
werden können.
(3)[[law:sgb_11:97#abs_3_1|1]] Die personenbezogenen Daten sind nach fünf Jahren zu löschen. § 96
Abs. 2, § 98 und § 107 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten für den
Medizinischen Dienst entsprechend. [[law:sgb_11:97#abs_3_2|2]]Der Medizinische Dienst hat
Sozialdaten zur Identifikation des Versicherten getrennt von den
medizinischen Sozialdaten des Versicherten zu speichern. [[law:sgb_11:97#abs_3_3|3]]Durch
technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
die Sozialdaten nur den Personen zugänglich sind, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. [[law:sgb_11:97#abs_3_4|4]]Der Schlüssel für die
Zusammenführung der Daten ist vom Beauftragten für den Datenschutz des
Medizinischen Dienstes aufzubewahren und darf anderen Personen nicht
zugänglich gemacht werden. [[law:sgb_11:97#abs_3_5|5]]Jede Zusammenführung ist zu protokollieren.
(4)[[law:sgb_11:97#abs_4_1|1]] Für das Akteneinsichtsrecht des Versicherten gilt § 25 des Zehnten
Buches entsprechend.