[[{}law:sgb_11:97|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:97b|→]]
== § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige ==
(1)[[law:sgb_11:97a#abs_1_1|1]] Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige
Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der
Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a,
115 und 117 zu verarbeiten; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen
und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117
genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und
Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. [[law:sgb_11:97a#abs_1_2|2]]Die Daten sind
vertraulich zu behandeln.
(2)[[law:sgb_11:97a#abs_2_1|1]] § 107 gilt entsprechend.