[[{}law:sgb_11:97d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:99|→]] == § 98 Forschungsvorhaben == (1)[[law:sgb_11:98#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren. (2)[[law:sgb_11:98#abs_2_1|1]] Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.