[[{}law:sgb_11:97d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:99|→]]
== § 98 Forschungsvorhaben ==
(1)[[law:sgb_11:98#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die
Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich
befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten
und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107
ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2)[[law:sgb_11:98#abs_2_1|1]] Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.