[[{}law:sgb_11:98|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:100|→]] == § 99 Versichertenverzeichnis == Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.