[[{}law:sgb_12:9|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:11|→]]
=== § 10 Leistungsformen ===
(1)[[law:sgb_12:10#abs_1_1|1]] Die Leistungen werden erbracht in Form von
1. [[law:sgb_12:10#abs_1_2|2]]Dienstleistungen,
2. [[law:sgb_12:10#abs_1_3|3]]Geldleistungen und
3. [[law:sgb_12:10#abs_1_4|4]]Sachleistungen.
(2)[[law:sgb_12:10#abs_2_1|1]] Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der
Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen
Angelegenheiten.
(3)[[law:sgb_12:10#abs_3_1|1]] Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen,
soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen
oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder
wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten
es wünschen.