[[{}law:sgb_12:99|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:102|→]] === § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel === (1)[[law:sgb_12:101#abs_1_1|1]] Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. (2)[[law:sgb_12:101#abs_2_1|1]] Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.