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=== § 102 Kostenersatz durch Erben ===
(1)[[law:sgb_12:102#abs_1_1|1]] Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten
oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten
Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten
der Sozialhilfe verpflichtet. [[law:sgb_12:102#abs_1_2|2]]Die Ersatzpflicht besteht nur für die
Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren
vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des
Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. [[law:sgb_12:102#abs_1_3|3]]Die Ersatzpflicht des
Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten
der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder
Lebenspartner geleistet worden sind. [[law:sgb_12:102#abs_1_4|4]]Ist die leistungsberechtigte
Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum
Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2)[[law:sgb_12:102#abs_2_1|1]] Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den
Nachlassverbindlichkeiten. [[law:sgb_12:102#abs_2_2|2]]Der Erbe haftet mit dem Wert des im
Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3)[[law:sgb_12:102#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages
nach § 85 Abs. 1 liegt,
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt,
wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der
leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht
nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit
dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4)[[law:sgb_12:102#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod
der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres
Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:102#abs_5_1|1]] Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen
nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. [[law:sgb_12:102#abs_5_2|2]]Januar 1987
entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.