[[{}law:sgb_12:102|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:103|→]] === § 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall === Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.