[[{}law:sgb_12:102a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:104|→]] === § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten === (1)[[law:sgb_12:103#abs_1_1|1]] Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. [[law:sgb_12:103#abs_1_2|2]]Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. [[law:sgb_12:103#abs_1_3|3]]Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. [[law:sgb_12:103#abs_1_4|4]]Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde. (2)[[law:sgb_12:103#abs_2_1|1]] Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (3)[[law:sgb_12:103#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. [[law:sgb_12:103#abs_3_2|2]]Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. [[law:sgb_12:103#abs_3_3|3]]Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich. (4)[[law:sgb_12:103#abs_4_1|1]] Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. [[law:sgb_12:103#abs_4_2|2]]Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.