[[{}law:sgb_12:102a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:104|→]]
=== § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ===
(1)[[law:sgb_12:103#abs_1_1|1]] Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach
Vollendung des 18. [[law:sgb_12:103#abs_1_2|2]]Lebensjahres für sich oder andere durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für
die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. [[law:sgb_12:103#abs_1_3|3]]Zum Kostenersatz ist
auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren
Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden
Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte. [[law:sgb_12:103#abs_1_4|4]]Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden,
soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2)[[law:sgb_12:103#abs_2_1|1]] Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der
Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3)[[law:sgb_12:103#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf
des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. [[law:sgb_12:103#abs_3_2|2]]Für die
Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der
Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß. [[law:sgb_12:103#abs_3_3|3]]Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines
Leistungsbescheides gleich.
(4)[[law:sgb_12:103#abs_4_1|1]] Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. [[law:sgb_12:103#abs_4_2|2]]Zum
Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach §
50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.