[[{}law:sgb_12:103|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:105|→]] === § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen === Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.