[[{}law:sgb_12:104|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:106|→]] === § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen === Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.