[[{}law:sgb_12:105|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:107|→]]
=== § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung ===
(1)[[law:sgb_12:106#abs_1_1|1]] Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat
dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die
aufgewendeten Kosten zu erstatten. [[law:sgb_12:106#abs_1_2|2]]Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2
Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu
ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der
Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten
von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen
Bereich der örtliche Träger gehört.
(2)[[law:sgb_12:106#abs_2_1|1]] Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn
jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer
Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
(3)[[law:sgb_12:106#abs_3_1|1]] Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte
Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen
Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat
danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der
Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu
erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte. [[law:sgb_12:106#abs_3_2|2]]Absatz
1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_12:106#abs_3_3|3]]Die Erstattungspflicht wird nicht durch
einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung
im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate
nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum
von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.