[[{}law:sgb_12:106|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:108|→]] === § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie === § 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.