[[{}law:sgb_12:107|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:109|→]]
=== § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland ===
(1)[[law:sgb_12:108#abs_1_1|1]] Reist eine Person, die weder im Ausland noch im Inland einen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland ein und setzen innerhalb
eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe ein, sind
die aufgewendeten Kosten von dem von einer Schiedsstelle bestimmten
überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten. [[law:sgb_12:108#abs_1_2|2]]Bei ihrer
Entscheidung hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die
Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger
der Sozialhilfe nach dieser Vorschrift sowie nach den §§ 24 und 115
ergeben haben, zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:108#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt nicht für Personen, die
im Inland geboren sind oder bei Einsetzen der Leistung mit ihnen als
Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben.
[[law:sgb_12:108#abs_1_4|4]]Leben Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte oder Verschwägerte bei
Einsetzen der Leistung zusammen, ist ein gemeinsamer
erstattungspflichtiger Träger der Sozialhilfe zu bestimmen.
(2)[[law:sgb_12:108#abs_2_1|1]] Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das
Bundesverwaltungsamt. [[law:sgb_12:108#abs_2_2|2]]Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung
eine andere Schiedsstelle bestimmen.
(3)[[law:sgb_12:108#abs_3_1|1]] Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstattung der
für eine leistungsberechtigte Person aufgewendeten Kosten
verpflichtet, hat er auch die für den Ehegatten, den Lebenspartner
oder die minderjährigen Kinder der leistungsberechtigten Personen
aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später
einreisen und Sozialhilfe innerhalb eines Monats einsetzt.
(4)[[law:sgb_12:108#abs_4_1|1]] Die Verpflichtung zur Erstattung der für Leistungsberechtigte
aufgewendeten Kosten entfällt, wenn für einen zusammenhängenden
Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu leisten war.
(5)[[law:sgb_12:108#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden für Personen, deren
Unterbringung nach der Einreise in das Inland bundesrechtlich oder
durch Vereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.