[[{}law:sgb_12:108|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:110|→]] === § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts === Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.