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=== § 11 Beratung und Unterstützung ===
(1)[[law:sgb_12:11#abs_1_1|1]] Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die
Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
(2)[[law:sgb_12:11#abs_2_1|1]] Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie
die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der
Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur
Überwindung der Notlage. [[law:sgb_12:11#abs_2_2|2]]Die aktive Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement. [[law:sgb_12:11#abs_2_3|3]]Zur
Überwindung der Notlage gehört auch, die Leistungsberechtigten für den
Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. [[law:sgb_12:11#abs_2_4|4]]Die Beratung umfasst auch
eine gebotene Budgetberatung nach § 29 des Neunten Buches.
[[law:sgb_12:11#abs_2_5|5]]Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die
gebotene Beratung für den Umgang mit dem durch den Regelsatz zur
Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz
2).
(3)[[law:sgb_12:11#abs_3_1|1]] Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die
Vorbereitung von Kontakten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten
sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements.
[[law:sgb_12:11#abs_3_2|2]]Soweit Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer Tätigkeit
nachgehen zu wollen, umfasst die Unterstützung nach Maßgabe des § 12
Absatz 1 auch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Begleitung der
Leistungsberechtigten. [[law:sgb_12:11#abs_3_3|3]]Äußern Leistungsberechtigte nach Satz 2 den
Wunsch, durch die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkommen zu
erzielen, können sie hierbei durch Angebote von geeigneten Maßnahmen
für eine erforderliche Vorbereitung unterstützt werden.
(4)[[law:sgb_12:11#abs_4_1|1]] Auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung durch Verbände
der freien Wohlfahrtspflege, durch Angehörige der rechtsberatenden
Berufe und durch sonstige Stellen ist hinzuweisen. [[law:sgb_12:11#abs_4_2|2]]Ist die Beratung
durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen
geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. [[law:sgb_12:11#abs_4_3|3]]Angemessene Kosten
einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine
Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich
macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in
anderen Fällen können Kosten übernommen werden. [[law:sgb_12:11#abs_4_4|4]]Die Kostenübernahme
kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen.