[[{}law:sgb_12:109|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:111|→]] === § 110 Umfang der Kostenerstattung === (1)[[law:sgb_12:110#abs_1_1|1]] Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Leistung diesem Buch entspricht. [[law:sgb_12:110#abs_1_2|2]]Dabei gelten die am Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten zur Zeit der Leistungserbringung bestehenden Grundsätze für die Leistung von Sozialhilfe. (2)[[law:sgb_12:110#abs_2_1|1]] Kosten unter 2 560 Euro, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungserbringung von bis zu zwölf Monaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 nicht zu erstatten. [[law:sgb_12:110#abs_2_2|2]]Die Begrenzung auf 2 560 Euro gilt, wenn die Kosten für die Mitglieder eines Haushalts im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen.