[[{}law:sgb_12:112|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:114|→]] === § 113 Vorrang der Erstattungsansprüche === Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.