[[{}law:sgb_12:114|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:116|→]] === § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland === Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.