[[{}law:sgb_12:115|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:116a|→]]
==== § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter ====
(1)[[law:sgb_12:116#abs_1_1|1]] Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu
hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder
aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
(2)[[law:sgb_12:116#abs_2_1|1]] Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem
Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung
der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte,
wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.