[[{}law:sgb_12:116a|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:118|→]]
==== § 117 Pflicht zur Auskunft ====
(1)[[law:sgb_12:117#abs_1_1|1]] Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger
der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
[[law:sgb_12:117#abs_1_2|2]]Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der
Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
[[law:sgb_12:117#abs_1_3|3]]Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen
nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie
Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft erbringen. [[law:sgb_12:117#abs_1_4|4]]Die Auskunftspflicht der
Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch
auf diese Personen.
(2)[[law:sgb_12:117#abs_2_1|1]] Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder
waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger
der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es
zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall
erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_12:117#abs_3_1|1]] Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder
bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind
oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn
Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der
Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang
stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur
Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall
erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_12:117#abs_4_1|1]] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über
die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das
Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten,
Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit
die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5)[[law:sgb_12:117#abs_5_1|1]] Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe
stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)
die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6)[[law:sgb_12:117#abs_6_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die
Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. [[law:sgb_12:117#abs_6_2|2]]Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.