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==== § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe ====
(1)[[law:sgb_12:118#abs_1_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach
diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen)
bezogen werden oder wurden,
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch
mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen
Beschäftigung zusammentreffen,
3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des
Einkommensteuergesetzes dem Bundeszentralamt für Steuern
(Auskunftsstelle) übermittelt worden sind,
4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des
Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes steuerlich gefördert wurde und
5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen
der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden
oder wurden.
[[law:sgb_12:118#abs_1_2|2]]Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname),
Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und
Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch
beziehen, den Auskunftsstellen übermitteln. [[law:sgb_12:118#abs_1_3|3]]Die Auskunftsstellen
führen den Abgleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und
übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die
Träger der Sozialhilfe. [[law:sgb_12:118#abs_1_4|4]]Die ihnen überlassenen Daten und Datenträger
sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu
löschen oder zu vernichten. [[law:sgb_12:118#abs_1_5|5]]Die Träger der Sozialhilfe dürfen die
ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. [[law:sgb_12:118#abs_1_6|6]]Die
übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
[[law:sgb_12:118#abs_1_7|7]](1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht
einzusetzen ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf
elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als
Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu einer schädlichen Verwendung
nach § 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erhalten, den
erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie die
Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs.
(2)[[law:sgb_12:118#abs_2_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen
nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten
Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für
welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere
Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. [[law:sgb_12:118#abs_2_2|2]]Hierzu dürfen die
erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der
Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des § 120
Nr. 1 übermittelt werden. [[law:sgb_12:118#abs_2_3|3]]Diese führen den Abgleich der ihnen
übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des
Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. [[law:sgb_12:118#abs_2_4|4]]Sind die
ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach
Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben,
zu löschen oder zu vernichten. [[law:sgb_12:118#abs_2_5|5]]Überprüfungsverfahren nach diesem
Absatz können zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach
Absatz 1 verbunden werden.
(3)[[law:sgb_12:118#abs_3_1|1]] Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle
für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten
Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach
den Absätzen 1, 1a und 2 erforderlich ist. [[law:sgb_12:118#abs_3_2|2]]Sie darf die Daten der
Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und des bei ihr für die
Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8
Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die
Datenabgleiche erforderlich sind. [[law:sgb_12:118#abs_3_3|3]]Die nach Satz 1 bei der Datenstelle
der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach
Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
(4)[[law:sgb_12:118#abs_4_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung
rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die
Leistungen nach diesem Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer
Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den
Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit
diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. [[law:sgb_12:118#abs_4_2|2]]Sie dürfen
für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten
übermitteln. [[law:sgb_12:118#abs_4_3|3]]Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des
automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden,
bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber
vorliegen. [[law:sgb_12:118#abs_4_4|4]]Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
1. [[law:sgb_12:118#abs_4_5|5]]Geburtsdatum und -ort,
2. [[law:sgb_12:118#abs_4_6|6]]Personen- und Familienstand,
3. [[law:sgb_12:118#abs_4_7|7]]Wohnsitz,
4. [[law:sgb_12:118#abs_4_8|8]]Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von
Wohnraum,
5. [[law:sgb_12:118#abs_4_9|9]]Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas,
Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
6. [[law:sgb_12:118#abs_4_10|10]]Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
[[law:sgb_12:118#abs_4_11|11]]Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4
genannten Daten zu übermitteln. [[law:sgb_12:118#abs_4_12|12]]Sie haben die ihnen im Rahmen der
Überprüfung übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung
unverzüglich zu löschen. [[law:sgb_12:118#abs_4_13|13]]Eine Übermittlung durch diese Stellen
unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_12:118#abs_5_1|1]] Die für die Ausführung dieses Buches zuständigen Stellen dürfen
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung bei
Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben, beziehen
oder bezogen haben, Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
einholen.