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=== § 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung ===
(1)[[law:sgb_12:12#abs_1_1|1]] Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit
nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen
umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der
Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsminderung, einer
Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit soweit
auszugleichen oder zu vermindern, dass sie der Ausübung einer
Tätigkeit nicht entgegenstehen. [[law:sgb_12:12#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend bei
Einschränkungen, die sich für die Leistungsberechtigten aus der Pflege
eines Angehörigen ergeben. [[law:sgb_12:12#abs_1_3|3]]Maßnahmen nach Satz 1 können auch die
Vermittlung der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung oder
in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfassen.
(2)[[law:sgb_12:12#abs_2_1|1]] Stimmt die leistungsberechtigte Person zu, kann der zuständige
Träger der Sozialhilfe mit der leistungsberechtigten Person eine
unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die angestrebte
Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforderlich angesehene
Unterstützung nach § 11 Absatz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen
nach Absatz 1 treffen. [[law:sgb_12:12#abs_2_2|2]]Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 getroffen,
so soll diese in geeignetem zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden; dies umfasst auch die Überprüfung der
Erreichbarkeit des angestrebten Ziels.