[[{}law:sgb_12:122|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:124|→]] === § 123 Hilfsmerkmale === (1)[[law:sgb_12:123#abs_1_1|1]] Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind 1. [[law:sgb_12:123#abs_1_2|2]]Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, 3. [[law:sgb_12:123#abs_1_3|3]]Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (2)[[law:sgb_12:123#abs_2_1|1]] Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. [[law:sgb_12:123#abs_2_2|2]]Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.