[[{}law:sgb_12:123|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:125|→]] === § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte === (1)[[law:sgb_12:124#abs_1_1|1]] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. [[law:sgb_12:124#abs_1_2|2]]Dezember durchgeführt. [[law:sgb_12:124#abs_1_3|3]]Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 zu erteilen. [[law:sgb_12:124#abs_1_4|4]]Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 4 sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen. (2)[[law:sgb_12:124#abs_2_1|1]] Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. [[law:sgb_12:124#abs_2_2|2]]Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben. (3)[[law:sgb_12:124#abs_3_1|1]] (weggefallen) (4)[[law:sgb_12:124#abs_4_1|1]] Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.