[[{}law:sgb_12:124|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:126|→]]
=== § 125 Auskunftspflicht ===
(1)[[law:sgb_12:125#abs_1_1|1]] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [[law:sgb_12:125#abs_1_2|2]]Die
Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum
Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer
1 sind freiwillig.
(2)[[law:sgb_12:125#abs_2_1|1]] Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches
wahrnehmen.