[[{}law:sgb_12:124|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:126|→]] === § 125 Auskunftspflicht === (1)[[law:sgb_12:125#abs_1_1|1]] Für die Erhebungen nach § 121 besteht Auskunftspflicht. [[law:sgb_12:125#abs_1_2|2]]Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig. (2)[[law:sgb_12:125#abs_2_1|1]] Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.