[[{}law:sgb_12:125|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:127|→]]
=== § 126 Übermittlung, Veröffentlichung ===
(1)[[law:sgb_12:126#abs_1_1|1]] An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden
dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften
und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern
der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen nach § 121
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. [[law:sgb_12:126#abs_1_2|2]]Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht
differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, bei Stadtstaaten auf
Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2)[[law:sgb_12:126#abs_2_1|1]] Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Statistischen
Bundesamt zu den Erhebungen nach § 121 für Zusatzaufbereitungen des
Bundes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der Bestandserhebung
und der Erhebung im Laufe des Berichtsjahres Einzelangaben aus einer
Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der
Leistungsberechtigten zur Verfügung.
(3)[[law:sgb_12:126#abs_3_1|1]] Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die einzelne
Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.