[[{}law:sgb_12:126|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:128|→]]
=== § 127 Übermittlung an Kommunen ===
(1)[[law:sgb_12:127#abs_1_1|1]] Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung
statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der
Erhebung nach § 122 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden,
soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des
Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(2)[[law:sgb_12:127#abs_2_1|1]] Die Daten können auch für interkommunale Vergleichszwecke
übermittelt werden, wenn die betreffenden Träger der Sozialhilfe
zustimmen und sichergestellt ist, dass die Datenerhebung der
Berichtsstellen nach standardisierten Erfassungs- und Melderegelungen
sowie vereinheitlichter Auswertungsroutine erfolgt.