[[{}law:sgb_12:128e|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:128g|→]] === § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte === (1)[[law:sgb_12:128f#abs_1_1|1]] Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt. (2)[[law:sgb_12:128f#abs_2_1|1]] Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3)[[law:sgb_12:128f#abs_3_1|1]] Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. [[law:sgb_12:128f#abs_3_2|2]]Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. (4)[[law:sgb_12:128f#abs_4_1|1]] Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind.