[[{}law:sgb_12:128g|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:129|→]]
=== § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung ===
(1)[[law:sgb_12:128h#abs_1_1|1]] Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards
formatierten Einzeldatensätze sind von den Auskunftspflichtigen
elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des
jeweiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Statistische Bundesamt
zu übermitteln. [[law:sgb_12:128h#abs_1_2|2]]Soweit die Übermittlung zwischen
informationstechnischen Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist
dafür nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der
informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur
Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. [[law:sgb_12:128h#abs_1_3|3]]August
2009 (BGBl. [[law:sgb_12:128h#abs_1_4|4]]I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu nutzen. [[law:sgb_12:128h#abs_1_5|5]]Die zu
übermittelnden Daten sind nach dem Stand der Technik fortgeschritten
zu signieren und zu verschlüsseln.
(2)[[law:sgb_12:128h#abs_2_1|1]] Das Statistische Bundesamt übermittelt dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die
Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der
Bundesstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfelder nur einen
einzigen Fall ausweisen.
(3)[[law:sgb_12:128h#abs_3_1|1]] Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung übermittelt das Statistische Bundesamt auf
Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Einzelangaben aus einer Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt
gezogen wird und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der
Leistungsberechtigten umfasst. [[law:sgb_12:128h#abs_3_2|2]]Die zu übermittelnden Einzelangaben
dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dürfen nur im
hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren
Datentransfers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales übermittelt werden. [[law:sgb_12:128h#abs_3_3|3]]Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach §
128b Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht
übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durchschnittsbeträgen in
den Einzelangaben werden vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro
gerundet.
(4)[[law:sgb_12:128h#abs_4_1|1]] Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 3 ist das
Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren.
[[law:sgb_12:128h#abs_4_2|2]]Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen
Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. [[law:sgb_12:128h#abs_4_3|3]]Die nach
Absatz 3 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke gespeichert,
verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt
werden, für die sie übermittelt wurden. [[law:sgb_12:128h#abs_4_4|4]]Eine Weitergabe von
Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht
zulässig. [[law:sgb_12:128h#abs_4_5|5]]Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des
Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
(5)[[law:sgb_12:128h#abs_5_1|1]] Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern
der Länder Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für die
jeweiligen Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes nach dem
Vierten Kapitel zuständigen Träger. [[law:sgb_12:128h#abs_5_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales erhält diese Tabellen ebenfalls. [[law:sgb_12:128h#abs_5_3|3]]Die statistischen Ämter
der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweiligen Einzeldatensätze
für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.
(6)[[law:sgb_12:128h#abs_6_1|1]] Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach diesem Abschnitt dürfen
auf die einzelnen Gemeinden bezogen veröffentlicht werden.