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=== § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen ===
(1)[[law:sgb_12:13#abs_1_1|1]] Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können
entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des
Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für
teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder
stationäre Leistungen) erbracht werden. [[law:sgb_12:13#abs_1_2|2]]Vorrang haben ambulante
Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie
teilstationäre vor stationären Leistungen. [[law:sgb_12:13#abs_1_3|3]]Der Vorrang der ambulanten
Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre
Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. [[law:sgb_12:13#abs_1_4|4]]Bei der Entscheidung ist
zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. [[law:sgb_12:13#abs_1_5|5]]Dabei sind die persönlichen,
familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. [[law:sgb_12:13#abs_1_6|6]]Bei
Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.
(2)[[law:sgb_12:13#abs_2_1|1]] Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die
der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu
deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen.