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==== § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland ====
(1)[[law:sgb_12:132#abs_1_1|1]] Deutsche, die am 31. [[law:sgb_12:132#abs_1_2|2]]Dezember 2003 Leistungen nach § 147b des
Bundessozialhilfegesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
bezogen haben, erhalten diese Leistungen bei fortdauernder
Bedürftigkeit weiter.
(2)[[law:sgb_12:132#abs_2_1|1]] Deutsche,
1. die in den dem 1. [[law:sgb_12:132#abs_2_2|2]]Januar 2004 vorangegangenen 24 Kalendermonaten ohne
Unterbrechung Leistungen nach § 119 des Bundessozialhilfegesetzes in
der am 31. [[law:sgb_12:132#abs_2_3|3]]Dezember 2003 geltenden Fassung bezogen haben und
2. in dem Aufenthaltsstaat über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung
verfügen,
erhalten diese Leistungen bei fortdauernder Bedürftigkeit weiter. [[law:sgb_12:132#abs_2_4|4]]Für
Deutsche, die am 31. [[law:sgb_12:132#abs_2_5|5]]Dezember 2003 Leistungen nach § 119 des
Bundessozialhilfegesetzes in der am 31. [[law:sgb_12:132#abs_2_6|6]]Dezember 2003 geltenden
Fassung bezogen haben und weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch
die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen, enden die Leistungen bei
fortdauernder Bedürftigkeit mit Ablauf des 31. [[law:sgb_12:132#abs_2_7|7]]März 2004.
(3)[[law:sgb_12:132#abs_3_1|1]] Deutsche, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes erfüllen und
1. zwischen dem 30. [[law:sgb_12:132#abs_3_2|2]]Januar 1933 und dem 8. [[law:sgb_12:132#abs_3_3|3]]Mai 1945 das Gebiet des
Deutschen Reiches oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um
sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen
Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen oder aus den
gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder der
Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten oder
2. nach dem 8. [[law:sgb_12:132#abs_3_4|4]]Mai 1945 und vor dem 1. [[law:sgb_12:132#abs_3_5|5]]Januar 1950 das Gebiet des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. [[law:sgb_12:132#abs_3_6|6]]Dezember 1937 oder das
Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
können, sofern sie in dem Aufenthaltsstaat über ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht verfügen, in außergewöhnlichen Notlagen Leistungen
erhalten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 1
und 2 oder nach § 24 Abs. 1 erfüllen; § 24 Abs. 2 gilt.