[[{}law:sgb_12:132|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:133a|→]]
==== § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ====
(1)[[law:sgb_12:133#abs_1_1|1]] Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes,
aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten
Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten, auch
wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 erfüllen. § 24 Abs.
[[law:sgb_12:133#abs_1_2|2]]2 gilt. [[law:sgb_12:133#abs_1_3|3]]Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im
Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen
Leistungen. [[law:sgb_12:133#abs_1_4|4]]Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten
durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im
Inland geleistet.
(2)[[law:sgb_12:133#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die persönlichen Bezugsvoraussetzungen, die
Bemessung der Leistungen sowie die Trägerschaft und das Verfahren zu
bestimmen.