[[{}law:sgb_12:134|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:136|→]]
==== § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes ====
(1)[[law:sgb_12:135#abs_1_1|1]] Erhielten am 31. [[law:sgb_12:135#abs_1_2|2]]Dezember 1986 Tuberkulosekranke, von Tuberkulose
Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene laufende Leistungen nach
Vorschriften, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer
Kraft treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum 31. [[law:sgb_12:135#abs_1_3|3]]Dezember
1987\. [[law:sgb_12:135#abs_1_4|4]]Sachlich zuständig bleibt der überörtliche Träger der
Sozialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger
zuständig ist.
(2)[[law:sgb_12:135#abs_2_1|1]] Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen der bisherigen
Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen andere Behörden bestimmen.