[[{}law:sgb_12:136|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:137|→]]
==== § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 ====
(1)[[law:sgb_12:136a#abs_1_1|1]] Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich
Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der
Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag,
dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der
Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. [[law:sgb_12:136a#abs_1_2|2]]Die Anteile an
der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.
(2)[[law:sgb_12:136a#abs_2_1|1]] Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
für jedes Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis
zum 30. [[law:sgb_12:136a#abs_2_2|2]]Juni des Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung
des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist, die Zahl der
Leistungsberechtigten mit, die in einem Kalendermonat des
Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten
haben.
(3)[[law:sgb_12:136a#abs_3_1|1]] Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum
errechnet sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten
Leistungsberechtigten multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem
sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil nach Absatz 1 Satz 2 an
dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28 ergibt. [[law:sgb_12:136a#abs_3_2|2]]Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen Meldezeitraum
ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je Kalendermonat nach
Satz 1.
(4)[[law:sgb_12:136a#abs_4_1|1]] Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. [[law:sgb_12:136a#abs_4_2|2]]August des
Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt.