[[{}law:sgb_12:139|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:141|→]]
==== § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit ====
(1)[[law:sgb_12:140#abs_1_1|1]] Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. [[law:sgb_12:140#abs_1_2|2]]Dezember 2022 bleiben bei
der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(2)[[law:sgb_12:140#abs_2_1|1]] § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in
einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell
bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen
Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.