[[{}law:sgb_12:139|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:141|→]] ==== § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit ==== (1)[[law:sgb_12:140#abs_1_1|1]] Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. [[law:sgb_12:140#abs_1_2|2]]Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2)[[law:sgb_12:140#abs_2_1|1]] § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.