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==== § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung ====
(1)[[law:sgb_12:141#abs_1_1|1]] Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für
Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. [[law:sgb_12:141#abs_1_2|2]]März 2020 bis zum 31.
[[law:sgb_12:141#abs_1_3|3]]März 2022 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2)[[law:sgb_12:141#abs_2_1|1]] Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1
und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90
wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt.
[[law:sgb_12:141#abs_2_2|2]]Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet,
dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.
(3)[[law:sgb_12:141#abs_3_1|1]] Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs
Monaten als angemessen. [[law:sgb_12:141#abs_3_2|2]]Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35
Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach
Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist
anzurechnen ist. [[law:sgb_12:141#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im
vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die
tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4)[[law:sgb_12:141#abs_4_1|1]] Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der
Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches
zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch für
Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. [[law:sgb_12:141#abs_4_2|2]]März 2021 begonnen haben, nur
auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu
entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5)[[law:sgb_12:141#abs_5_1|1]] Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf
Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. [[law:sgb_12:141#abs_5_2|2]]Juli 2021 bis zum
Ablauf des 31. [[law:sgb_12:141#abs_5_3|3]]Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. [[law:sgb_12:141#abs_5_4|4]]Dies gilt für ab dem 1.
[[law:sgb_12:141#abs_5_5|5]]Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die
jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1
genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. [[law:sgb_12:141#abs_5_6|6]]Juli
2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. [[law:sgb_12:141#abs_5_7|7]]Dezember 2023 enden.
(6)[[law:sgb_12:141#abs_6_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten
Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
längstens bis zum 31. [[law:sgb_12:141#abs_6_2|2]]Dezember 2022 zu verlängern.