[[{}law:sgb_12:142|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:144|→]] ==== § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten ==== Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.