[[{}law:sgb_12:144|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:146|→]]
==== § 145 Sofortzuschlag ====
(1)[[law:sgb_12:145#abs_1_1|1]] Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten
Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder
6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag
in Höhe von 25 Euro. [[law:sgb_12:145#abs_1_2|2]]Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für
Minderjährige auch dann, wenn sie
1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder
2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil
Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
[[law:sgb_12:145#abs_1_3|3]]Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
(2)[[law:sgb_12:145#abs_2_1|1]] Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese
rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung
und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. [[law:sgb_12:145#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn sich
nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den
der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf
Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
(3)[[law:sgb_12:145#abs_3_1|1]] § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den
Sofortzuschlag.
(4)[[law:sgb_12:145#abs_4_1|1]] Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger
werden nach Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_12:145#abs_4_2|2]]Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht
anzuwenden.