[[{}law:sgb_12:144|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:146|→]] ==== § 145 Sofortzuschlag ==== (1)[[law:sgb_12:145#abs_1_1|1]] Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. [[law:sgb_12:145#abs_1_2|2]]Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie 1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird. [[law:sgb_12:145#abs_1_3|3]]Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2)[[law:sgb_12:145#abs_2_1|1]] Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. [[law:sgb_12:145#abs_2_2|2]]Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht. (3)[[law:sgb_12:145#abs_3_1|1]] § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. (4)[[law:sgb_12:145#abs_4_1|1]] Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_12:145#abs_4_2|2]]Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.