[[{}law:sgb_12:145|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:anlage-regelbedarfsstufen-nach-§-28-in-euro|→]]
==== § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung ====
(1)[[law:sgb_12:146#abs_1_1|1]] Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß § 49 des
Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde oder denen eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes für einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt
wurde, gilt der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt. § 23
Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung. [[law:sgb_12:146#abs_1_2|2]]Der Leistungsbeginn
richtet sich für Leistungen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im
Übrigen nach § 18.
(2)[[law:sgb_12:146#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 des
Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
ausgestellt worden ist.
(3)[[law:sgb_12:146#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. [[law:sgb_12:146#abs_3_2|2]]Februar
2022 und vor dem 1. [[law:sgb_12:146#abs_3_3|3]]Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen
Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-
Gesetzes erfolgt ist. [[law:sgb_12:146#abs_3_4|4]]Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des
Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. [[law:sgb_12:146#abs_3_5|5]]Oktober 2022 nachzuholen.
(4)[[law:sgb_12:146#abs_4_1|1]] Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen
Behandlung nach Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5)[[law:sgb_12:146#abs_5_1|1]] In der Zeit vom 1. [[law:sgb_12:146#abs_5_2|2]]Juni 2022 bis einschließlich 31. [[law:sgb_12:146#abs_5_3|3]]August 2022
gilt der Antrag auf Leistungen nach diesem Buch für
Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes als
gestellt. [[law:sgb_12:146#abs_5_4|4]]Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den
Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig. [[law:sgb_12:146#abs_5_5|5]]Wenn
die Träger der Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel
Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes
laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt
haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden
Leistungsgewährung den für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden unverzüglich
anzuzeigen. [[law:sgb_12:146#abs_5_6|6]]Der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104
des Zehnten Buches zu.
[[law:sgb_12:146#abs_5_7|7]](zu § 28)