[[{}law:sgb_12:13|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:16|→]] === § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen === (1)[[law:sgb_12:15#abs_1_1|1]] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2)[[law:sgb_12:15#abs_2_1|1]] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.