[[{}law:sgb_12:13|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:16|→]]
=== § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen ===
(1)[[law:sgb_12:15#abs_1_1|1]] Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch
eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47
ist vorrangig anzuwenden.
(2)[[law:sgb_12:15#abs_2_1|1]] Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet
werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten
Leistung zu sichern.