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=== § 17 Anspruch ===
(1)[[law:sgb_12:17#abs_1_1|1]] Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass
die Leistung zu erbringen ist. [[law:sgb_12:17#abs_1_2|2]]Der Anspruch kann nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden.
(2)[[law:sgb_12:17#abs_2_1|1]] Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem
Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen
wird. [[law:sgb_12:17#abs_2_2|2]]Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen
erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden
Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls
abzuändern.