[[{}law:sgb_12:16|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:18|→]] === § 17 Anspruch === (1)[[law:sgb_12:17#abs_1_1|1]] Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. [[law:sgb_12:17#abs_1_2|2]]Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2)[[law:sgb_12:17#abs_2_1|1]] Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. [[law:sgb_12:17#abs_2_2|2]]Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.