[[{}law:sgb_12:17|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:19|→]]
=== § 18 Einsetzen der Sozialhilfe ===
(1)[[law:sgb_12:18#abs_1_1|1]] Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der
Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass
die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2)[[law:sgb_12:18#abs_2_1|1]] Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer
nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe
beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem
zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten
Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu
übersenden. [[law:sgb_12:18#abs_2_2|2]]Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung,
setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.