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=== § 19 Leistungsberechtigte ===
(1)[[law:sgb_12:19#abs_1_1|1]] Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2)[[law:sgb_12:19#abs_2_1|1]] Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze
nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. [[law:sgb_12:19#abs_2_2|2]]Lebensjahr vollendet
haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen,
bestreiten können. [[law:sgb_12:19#abs_2_3|3]]Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel vor.
(3)[[law:sgb_12:19#abs_3_1|1]] Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen
werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet,
soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und
unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die
Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den
Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4)[[law:sgb_12:19#abs_4_1|1]] Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist
sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder
des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5)[[law:sgb_12:19#abs_5_1|1]] Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung
der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2
möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen
erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen
in diesem Umfang zu ersetzen. [[law:sgb_12:19#abs_5_2|2]]Mehrere Verpflichtete haften als
Gesamtschuldner.
(6)[[law:sgb_12:19#abs_6_1|1]] Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen
oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten
erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung
erbracht oder die Pflege geleistet hat.