[[{}law:sgb_12:1|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:3|→]]
==== § 2 Nachrang der Sozialhilfe ====
(1)[[law:sgb_12:2#abs_1_1|1]] Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner
Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen
kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2)[[law:sgb_12:2#abs_2_1|1]] Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder
der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. [[law:sgb_12:2#abs_2_2|2]]Auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb
versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende
Leistungen vorgesehen sind.