[[{}law:sgb_12:19|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:21|→]] === § 20 Eheähnliche Gemeinschaft === Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.