[[{}law:sgb_12:21|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:23|→]]
=== § 22 Sonderregelungen für Auszubildende ===
(1)[[law:sgb_12:22#abs_1_1|1]] Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des
Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. [[law:sgb_12:22#abs_1_2|2]]In
besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten
Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
(2)[[law:sgb_12:22#abs_2_1|1]] Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60
Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf
Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des
Dritten Buches bemisst oder
3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein
Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf
Ausbildungsförderung haben.