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=== § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer ===
(1)[[law:sgb_12:23#abs_1_1|1]] Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe
zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft
und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.
[[law:sgb_12:23#abs_1_2|2]]Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. [[law:sgb_12:23#abs_1_3|3]]Im Übrigen
kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall
gerechtfertigt ist. [[law:sgb_12:23#abs_1_4|4]]Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für
Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines
befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft
im Bundesgebiet aufhalten. [[law:sgb_12:23#abs_1_5|5]]Rechtsvorschriften, nach denen außer den in
Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist
oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_12:23#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3)[[law:sgb_12:23#abs_3_1|1]] Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen
nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder
Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein
aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche
oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes
ergibt oder
3. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
[[law:sgb_12:23#abs_3_2|2]]Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die
sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
[[law:sgb_12:23#abs_3_3|3]]Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur
Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat,
einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt,
um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken
(Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt
der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. [[law:sgb_12:23#abs_3_4|4]]Hierüber und über die
Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die
Leistungsberechtigten zu unterrichten. [[law:sgb_12:23#abs_3_5|5]]Die Überbrückungsleistungen
umfassen:
1. [[law:sgb_12:23#abs_3_6|6]]Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und
Gesundheitspflege,
2. [[law:sgb_12:23#abs_3_7|7]]Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach
§ 30 Absatz 7,
3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur
Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder
Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4. [[law:sgb_12:23#abs_3_8|8]]Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
[[law:sgb_12:23#abs_3_9|9]]Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden
Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen
Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind
Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen,
soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur
Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich
befristeten Bedarfslage geboten ist. [[law:sgb_12:23#abs_3_10|10]]Abweichend von Satz 1 Nummer 2
erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz
1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne
wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht,
wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. [[law:sgb_12:23#abs_3_11|11]]Die Frist nach Satz 7
beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. [[law:sgb_12:23#abs_3_12|12]]Zeiten des
nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht,
werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
[[law:sgb_12:23#abs_3_13|13]]Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
[[law:sgb_12:23#abs_3_14|14]](3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die
angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. [[law:sgb_12:23#abs_3_15|15]]Satz 1 gilt
entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten
der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe
nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. [[law:sgb_12:23#abs_3_16|16]]Die
Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4)[[law:sgb_12:23#abs_4_1|1]] Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie
zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen;
in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme
hinzuwirken.
(5)[[law:sgb_12:23#abs_5_1|1]] Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im
Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer
Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des
Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort
örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls
gebotene Leistung erbringen. [[law:sgb_12:23#abs_5_2|2]]Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur
eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem
Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. [[law:sgb_12:23#abs_5_3|3]]In den
Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig
eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der
Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme
zulässig ist. [[law:sgb_12:23#abs_5_4|4]]Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort
informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob
Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. [[law:sgb_12:23#abs_5_5|5]]Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4
oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des
Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden
ist. [[law:sgb_12:23#abs_5_6|6]]Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes
Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach
Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen
gerechtfertigt ist.