[[{}law:sgb_12:23|←]][[{}law:sgb_12|↑]][[{}law:sgb_12:25|→]]
=== § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ===
(1)[[law:sgb_12:24#abs_1_1|1]] Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
erhalten keine Leistungen. [[law:sgb_12:24#abs_1_2|2]]Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen
werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar
ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland
aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. [[law:sgb_12:24#abs_1_3|3]]Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im
Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere
der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
(2)[[law:sgb_12:24#abs_2_1|1]] Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder
zu erwarten sind.
(3)[[law:sgb_12:24#abs_3_1|1]] Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des
Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen
Verhältnissen im Aufenthaltsland.
(4)[[law:sgb_12:24#abs_4_1|1]] Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. [[law:sgb_12:24#abs_4_2|2]]Für die
Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in
dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. [[law:sgb_12:24#abs_4_3|3]]Liegt der
Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich
zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz
2 gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_12:24#abs_5_1|1]] Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte
bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland
geboren ist. [[law:sgb_12:24#abs_5_2|2]]Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein
gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. [[law:sgb_12:24#abs_5_3|3]]Die
Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1
der Sozialhilfe bedarf.
(6)[[law:sgb_12:24#abs_6_1|1]] Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen
Dienststellen im Ausland zusammen.